Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Stand: Oktober 2020

I. Gel­tungs­be­reich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der hewitech GmbH & Co. KG (hewitech) und dem Abnehmer der jeweiligen Lieferungen und/oder Leistungen (Kunde). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob hewitech die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, jedenfalls aber in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass hewitech in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als hewitech deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn hewitech in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Ne­ben­ab­re­den, Zu­si­che­run­gen, Er­gän­zungen und Änderungen des Ver­tra­ges) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Sie be­dür­fen der Schrift­form. Das Schrift­form­er­for­der­nis dient der Be­weis­füh­rung.  
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Ver­trags­ab­schluss

  1. Tech­ni­sche An­ga­ben und Leis­tungs­be­schrei­bun­gen in Pros­pek­ten, Da­ten­blät­tern, Mus­tern oder den zum An­ge­bot ge­hö­ren­den Un­ter­la­gen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
  2. Bei den Angaben von hewitech zu den Waren und Leistungen handelt es sich ausschließlich um Beschaffenheitsangaben und nicht um Garantien im Rechtssinne. Insbesondere technische Spezifikationen und Produktbeschreibungen und -informationen stellen allein noch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder entsprechende Garantien dar. Garantien im Rechtssinne können für hewitech ausschließlich in Einzelfällen durch Geschäftsführer und Prokuristen übernommen werden und bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
  3. An sämtlichen dem Kunden zur Verfügung gestellten Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Be­rech­nun­gen, Kostenvoranschlägen, Mus­tern und ähn­li­chen In­for­ma­tio­nen kör­per­li­cher und un­kör­per­li­cher Art – auch in elekt­ro­ni­scher Form – behält hewitech das Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­rech­t. Diese Informationen dür­fen Drit­ten nur mit vorheriger schrift­li­cher Zu­stim­mung durch hewitech zu­gäng­lich ge­macht wer­den und sind hewitech auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.  
  4. Soweit die Erfüllung von Vertragspflichten durch hewitech aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenhandelsrechts (z.B. Exportkontroll- oder Zollvorschriften, Embargobeschränkungen) verboten oder nur eingeschränkt zulässig ist oder von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängt, kann hewitech die Erfüllung solcher Pflichten bis zum Wegfall des Verbots oder der Einschränkung oder bis zur Erteilung der behördlichen Erlaubnis verweigern, es sei denn, hewitech hatte von Anfang an Kenntnis vom Bestehen des Verbots, der Einschränkung oder des behördlichen Erlaubnisvorbehalts. Der Kunde ist verpflichtet, hewitech vor Vertragsabschluss alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung aller anwendbaren außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder die von Behörden insoweit verlangt werden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Informationen über Endkunden, Bestimmungsland, Verwendungszweck oder bestehende exportbeschränkende Vorschriften. Kommt der Kunde seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nach und besteht das Verbot oder die Einschränkung oder der behördliche Erlaubnisvorbehalt für die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung fort, so ist hewitech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.
  5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung durch hewitech. Betrifft die Übertragung eine Geldforderung des Kunden gegen hewitech, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, jedoch kann hewitech in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger (Kunden) leisten (§ 354a HGB).  

III. Prei­se und Zah­lungsbedingungen

  1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Prei­se in Eu­ro. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar Ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2020 beziehungsweise in der jeweils aktuellen Fassung), aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. 
  2. Der Ab­zug von Skon­to be­darf der Ver­ein­ba­rung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). 
  3. So­fern nicht an­ders ver­ein­bart, ist der Kauf­preis in­ner­halb von 30 Ta­gen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges, gegenüber Kaufleuten darüber hinaus seit Fälligkeit (§ 353 HGB), zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Bei Lie­fe­run­gen in Länder außerhalb der Europäischen Union ist hewitech berechtigt, vom Kunden die Stel­lung ei­nes durch ein Kreditinstitut mit Sitz innerhalb der Europäischen Union bestätigten un­wi­der­ruf­li­chen Ak­kre­di­tivs zu Guns­ten von hewitech zu verlangen. hewitech ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungsverpflichtung zu verweigern, bis der Kunde seiner Verpflichtung zur Gestellung des Akkreditivs im Sinne des vorstehenden Satzes 1 nachgekommen ist.
  5. In Fal­le ge­setz­lich zu­läs­si­ger oder ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Ab­schlags- oder Raten­zah­lun­gen kann hewitech vom Vertrag zurücktreten oder vom Kunden die Zahlung des gesamten, offenen Kaufpreises einschließlich sämtlicher etwaig aufgelaufener Verzugszinsen verlangen, wenn der Kunde
    1. für zwei auf­ei­nan­der fol­gen­de Ter­mi­ne mit der Zah­lung des Ab­schlags oder der Ra­te in Ver­zug ist oder
    2. in ei­nem Zeit­raum, der sich über mehr als zwei Ter­mi­ne er­streckt, mit der Zahlung ei­nes Ab­schlags oder ei­ner Ra­te in Hö­he ei­nes Be­tra­ges in Ver­zug ist, der den Ab­schlag oder die Ra­te für zwei fäl­li­ge Ter­mi­ne er­reicht.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber hewitech nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt der Kunde berechtigt, einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels zurückzubehalten.

IV. Fris­ten für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen; Lieferverzug

  1. Verbindliche Fristen für Lieferungen oder Leistungen werden durch hewitech bei Annahme der Bestellung angegeben oder bedürfen der Bestätigung durch hewitech in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).
  2. Sofern hewitech verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die hewitech nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird hewitech den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist hewitech berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden hat hewitech unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von hewitech, wenn hewitech ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder hewitech noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder hewitech im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs von hewitech bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  4. Gerät hewitech in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwertes) des Teils der Lieferung oder Leistung, mit dem sich hewitech in Verzug befindet, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. hewitech bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Lieferung, Ge­fah­rü­ber­gang, Ab­nah­me, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt Ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2020 oder in der jeweils aktuellen Fassung), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist hewitech berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Ge­fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft der Wa­re auf den Kunden über.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung von hewitech aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Wunsch, so ist hewitech berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. erhöhte Frachtraten, Lagerkosten u.ä.) zu verlangen. Hierfür berechnet hewitech eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1,5% des Preises der Ware je angefangenen Kalendermonat, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt höchstens 5% des Vertragspreises. Der Nachweis eines höheren Schadens, höherer Mehraufwendungen und gesetzliche Rechte und Ansprüche hewitechs bleiben unberührt. Schäden und Mehraufwendungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass hewitech die versandbereite Ware bei einem externen Lager-/Logistik-Unternehmen einlagert, wozu hewitech nach eigenem Ermessen berechtigt ist. Die vom Kunden zu ersetzenden Kosten umfassen dann z.B. Kosten für eigenes Handling und für den Transport zum Lager, Lagermiete und Versicherungskosten. Die Pauschale gemäß vorstehendem Satz 2 ist auf weitergehende Geldansprüche hewitechs anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass hewitech überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Ist die Wa­re ver­sand­be­reit und ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung oder Ab­nah­me aus Grün­den, die hewitech nicht zu ver­tre­ten hat, so geht die Ge­fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zu­gang der An­zei­ge der Ver­sand­be­reits­chaft auf den Kunden über.
  5. Für den Fall, dass von hewitech erbrachte Lieferungen oder Leis­tungen ab­zu­neh­men sind, gelten diese spä­tes­tens als ab­ge­nom­men, wenn und so­weit
  • die von hewitech ge­lie­fer­ten Waren durch den Kunden nach der Ab­lie­fe­rung an ei­ne drit­te Par­tei ver­kauft oder zur Nut­zung über­las­sen wer­den;
  • die von hewitech ge­lie­fer­ten Waren mit Ein­ver­ständ­nis des Kunden ver­ar­bei­tet oder mit an­de­ren Sa­chen ver­mischt oder ver­bun­den wer­den,
  • die von hewitech ge­lie­fer­ten Waren über ei­ne Er­pro­bung hi­naus ent­weder vom Kunden oder von ei­ner drit­ten Per­son mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Ein­ver­ständ­nis des Kunden ge­nutzt wer­den oder
  • die von hewitech an den Kunden gelieferte Ware oder eine damit zusammenhängende Leis­tung durch den Kun­den des Kunden (sog. „End-Kunde“) ge­gen­über dem Kunden ab­ge­nom­men wird.

VI. Ei­gen­tums­vor­be­halt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von hewitech gegen den Kunden aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich hewitech das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat hewitech unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die hewitech gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist hewitech berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Absatz (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei hewitech als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt hewitech Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von hewitech gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an hewitech ab. hewitech nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben hewitech ermächtigt. hewitech darf die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber hewitech nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und hewitech die Ware nicht gemäß Absatz 3 herausverlangt hat. Ist dies aber der Fall, so kann hewitech verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner hewitech bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist hewitech in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von hewitech gegen den Kunden um mehr als 10%, wird hewitech auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl hewitechs freigeben.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß instand zu halten.
  6. Unterliegt der Vertrag einem anderen als dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und lässt das anwendbare Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann hewitech alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an den gelieferten Waren wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

VII. Sachmängelrechte des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche des Kunden gegen hewitech aus Lieferantenregress gemäß § 445a BGB sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in eine andere Sache, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage der Mängelhaftung von hewitech ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von hewitech (insbesondere in Katalogen oder auf der Unternehmens-Website) öffentlich bekannt gemacht wurden.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt hewitech keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde hewitech hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vier Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von vier Arbeitstagen ab Entdeckung anzuzeigen. Soll die gelieferte Ware in eine andere Sache eingebaut werden, so hat der Kunde die gelieferte Ware in jedem Fall vor dem Einbau zu untersuchen.  Die Mängelanzeige hat in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von hewitech für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so kann hewitech zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten ist. Das Recht hewitechs, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. hewitech ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat hewitech die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde hewitech die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn hewitech ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt hewitech, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann hewitech vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von hewitech für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von hewitech vorgenommene Änderungen gelieferter Waren.
  10. Für die Nacherfüllung zur Beseitigung eines Mangels sind hewitech mindestens zwei Versuche einzuräumen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch hewitech stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter von hewitech sowie dessen Prokuristen befugt.

VIII. Schutz­rech­te

  1. hewitech haftet für die Freiheit der gelieferten Gegenstände von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf andere Länder, insbesondere das Land der endgültigen Verbringung des Liefergegenstandes, bezieht sich diese Gewährleistung nur, wenn dies zwischen hewitech und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich in Schrift- oder Textform zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. Verletzt ein von hewitech gelieferter Gegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht eines Ditten, haf­tet hewitech ge­gen­über dem Kunden wie folgt:
  • hewitech wird nach ei­ge­ner Wahl und auf eigene Kos­ten ent­we­der dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages ein Nut­zungs­recht verschaffen, oder den Lie­fer­ge­gens­tand so abän­dern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. 
  • Soll­te hewitech dies nicht zu an­ge­mes­se­nen Be­din­gun­gen mög­lich sein, ste­hen dem Kunden die ge­setz­li­chen Rück­tritts- oder Min­de­rungs­rech­te zu.
  • Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kunden be­ste­hen nach Maß­ga­be des Ab­schnitts IX.
  • Mängelrechte des Kunden gegen hewitech aufgrund der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn die Schutz­rechts­ver­let­zung durch be­son­de­re Vor­ga­ben des Kunden, durch ei­ne unsachgemäße, vertragswidrige oder von hewitech nicht vor­her­seh­ba­re Verwendung des Liefergegenstandes oder da­durch ver­ur­sacht wird, dass der Liefergegenstand durch den Kunden ver­än­dert oder zu­sam­men mit anderen als von hewitech ge­lie­fer­ten Pro­duk­ten ein­ge­setzt wird, oder wenn die Schutzrechtsverletzung durch den Kunden zu vertreten ist. Der Kunde wird hewitech insoweit von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen. 

IX. Scha­den­er­satz

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet hewitech bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haftet hewitech – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet hewitech vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
    (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von hewitech jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden hewitech nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit hewitech einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn hewitech die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt IX. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Schutz vor Geschäftsgeheimnissen

  1. Der Kunde darf Geschäftsgeheimnisse von hewitech, die ihm während der Geschäftsbeziehung mit hewitech bekannt geworden sind oder werden, nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen gehören sämtliche geschriebenen, gesprochenen oder in irgendeiner Form elektronisch gespeicherten Informationen, sämtliche Forschungs- und Arbeitsergebnisse, Kenntnisse, Daten, Entwürfe, Know-how, Analysen, Kalkulationen, Studien, Kopien, Abschriften sowie andere Unterlagen, die dem Kunden durch hewitech oder in dessen Auftrag übermittelt worden sind oder übermittelt werden, oder die der Kunde von hewitech erwirbt oder auf Grundlage oder in Verbindung mit solchen Informationen erstellt hat oder noch erstellt oder die solche Informationen enthalten, oder die ganz oder teilweise auf solchen Informationen basieren. Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Ziff. XI sind alle Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, auch wenn keine angemessenen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG ergriffen wurden.
  2. Der Kunde darf Geschäftsgeheimnisse ohne Einwilligung von hewitech außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks weder verwerten noch Dritten mitteilen. Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch hewitech bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen diese oder eine anderweitige Geheimhaltungspflicht werden, stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.
  3. Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen hewitech und dem Kunden.  und erlöschen erst, wenn und soweit das in den überlassenen Geschäftsgeheimnissen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

XII. Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen hewitech und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von hewitech zuständige Gericht in Steinfurt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. hewitech ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Kühlung

  • Hochleistungsgitter NC
  • Hochleistungsgitter VC
  • Folienfüllkörper CF
  • Kreuzstrom Einbauten
  • Tropfenabscheider
  • Kühlturm Sprayer

Regenwasser

  • VARIO-Box Serie
  • CONTROL-Box Serie
  • Drainage Elemente
  • Sportboden
  • TREE-Box
  • Filterkassetten

Agrarkultur

  • COOLPAD Serie
  • Staubabscheidung
  • Abluftreinigung
  • Verdunklungselemente
  • Bio-Gitter  Serie